Conditions of Use
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Annahme und Ausführung
von Reparaturaufträgen und für den Verkauf von neuen oder gebrauchten Gegenständen:
I. Verkauf neuer Gegenstände:
(1)
Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware an die Bestellung sechs Wochen gebunden.
Der Vertrag kommt mit Ablauf dieser Frist zustande, es sei denn, der Verkäufer hat das Vertragsangebot vorher schriftlich abgelehnt.
Der Vertrag kommt vor Ablauf der Frist zustande, wenn der Verkäufer vor Anlauf der Frist liefert, das Angebot gegenzeichnet, die Annahme des Angebotes schriftlich bestätigt oder Anzahlungen annimmt.
(2)
Der Verkäufer hat bei nicht vorrätigen Waren nach Katalog zu liefern. Die Waren müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Handelsübliche und zumutbare geringfügige Abweichungen in der Farbe oder in den Maßen stellen keinen Mangel dar.
(3)
Der vereinbarte Preis versteht sich exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, die dem Preis hinzugerechnet wird und damit den Gesamtpreis bildet. Zusätzliche Leistungen, insbesondere die Lieferung des gekauften Gegenstandes zum Käufer oder die Montage beim Käufer sind im Preis nicht enthalten.
(4)
Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, so hat er den Käufer rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Vom Verkäufer nicht zu vertretene Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten insbesondere Arbeitsaußenstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle der höheren Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Störung. Der Käufer ist in solchen Fällen zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Lieferfrist anmahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und auch die angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Ist die Lieferfrist kalendermäßig bestimmt, beginnt die vom Verkäufer zu setzende angemessene Nachfrist mit deren Ablauf. Das gesetzliche Recht auf Schadenersatz anstelle der Leistung bleibt unberührt.
(5)
Die verkaufte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
(6)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über.
(7)
a) Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Schäden die vom Käufer zu verantworten sind, zum Beispiel Schäden, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Temperatur oder Witterungseinflüsse entstanden sind.
b) Ist das Geschäft kein Verbrauchsgüterkauf und hat insbesondere der Käufer die Kaufmannseigenschaft, so wird die Haftung des Verkäufers für Sachmängel auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt.
(8)
Soweit der Hersteller von Gerätschaften neben den Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers Garantierechte einräumt, werden diese nicht Bestandteil des Vertrages zwischen Verkäufer und Käufer. Es handelt sich vielmehr um ein separates die Parteien dieses Vertrages nicht betreffendes Rechtsverhältnis. Das gilt auch, soweit der Garantie gebende Hersteller eine Abwicklung über den Fachhandel insbesondere über den Betrieb des Verkäufers vorschreibt um Garantieansprüche anzuerkennen. In diesen Fällen kommt durch Annahme der Ware zum Zweck der Reparatur oder Rückgabe oder durch sonstige Handlungen einer der Beteiligten kein Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen Verkäufer und Käufer über die Abwicklung von Garantieleistungen zustande.
(9)
Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(10)
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sowie der Erfüllungsort richten sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Hat der Käufer die Kaufmannseigenschaft insbesondere aufgrund der Art des von ihm betriebenen Handelsgeschäftes oder aufgrund der von ihm für das Geschäft gewählten Rechtsform sind Gerichtsstand und Erfüllungsort Wermelskirchen.
(11)
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
(12)
Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer einer beabsichtigten Abtretung aller Ansprüche des Käufers aus dem Kaufvertrag schriftlich zustimmen muss. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.
(13)
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zwecke der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, jedoch zulässig ist.
II. Verkauf gebrauchter Gegenstände
(1)
Das Zustandekommen des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Käufer und Verkäufer erhalten mindestens je ein Exemplar des Kaufvertrages.
(2)
Der Verkäufer muss einer beabsichtigten Abtretung der Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag schriftlich zustimmen. Eine solche Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
(3)
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kaufpreis mit Übergabe des Gegenstandes sofort zur vollständigen Zahlung fällig.
(4)
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (insbesondere bei vereinbarter Ratenzahlung) bleibt der Gegenstand Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer hat bis zur vollständigen Bezahlung insbesondere das Recht zu dem Gegenstand gehörende Unterlagen wie Garantieunterlagen sowie zum Betrieb nicht zwingend erforderliche Papiere zurückzubehalten.
(5)
Ist der Käufer Kaufmann und erwirbt er den Gegenstand für seinen kaufmännischen Bereich, erweitert sich der Eigentumsvorbehalt auch auf sonstige Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer aus dessen geschäftlichem Bereich zustehen.
(6)
Gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers kann der Käufer nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
(7)
Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die Verschlechterung der Sache geht mit der Übertragung des Besitzes an dem Gegenstand auf den Käufer über.
(8)
a) Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird beschränkt auf die Dauer eines Jahres. Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht für die Beschaffenheit einer Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung findet keine Anwendung für Schadenersatzansprüche jeglicher Art, wenn der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflicht verletzt haben, sowie für Schadenersatzansprüche bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn die Pflichten fahrlässig verletzt wurden.
b) Handelt es sich nicht um Verbrauchsgüterkauf, hat insbesondere der Käufer die Kaufmannseigenschaft, so wird die Gewährleistung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
c) Sofern der Verkäufer noch Ansprüche aus Sachmangelhaftung gegen den Hersteller seinen Verkäufer oder sonstige Dritte hat, werden diese Ansprüche an den Käufer abgetreten.
(9)
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sowie der Erfüllungsort richten sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Hat der Käufer die Kaufmannseigenschaft insbesondere aufgrund der Art des von ihm betriebenen Handelsgeschäftes oder aufgrund der von ihm für das Geschäft gewählten Rechtsform, sind Gerichtsstand und Erfüllungsort Wermelskirchen.
(10)
Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
(11)
Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien dass der Verkäufer eine beabsichtigte Abtretung oder Ansprüche des Käufers aus dem Kaufvertrag schriftlich zustimmen muss. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.
(12)
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zwecke der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, jedoch zulässig ist.
III. Reparaturaufträge
(1) Auftragsformular
In einem Auftragsformular werden die zu erbringenden Leistungen und der Fertigstellungstermin angegeben. Beim Fertigstellungstermin ist überdies anzugeben, ob es sich um einen verbindlichen oder einen voraussichtlichen Termin handelt. Dem Auftraggeber ist eine Mehrfertigung des Auftragsformulars auszuhändigen.
(2) Kostenvoranschlag
Preisangaben im Auftragsformular sind unverbindlich. Will der Auftraggeber eine verbindliche Angabe des Preises, hat er beim Auftragnehmer einen schriftlichen Kostenvoranschlag anzufordern. Der Auftragnehmer ist an seinen Kostenvoranschlag einen Monat gebunden. Leistungen, die der Auftraggeber für den Auftragnehmer zur Erstellung des Kostenvoranschlages erbringt, können nur in Rechnung gestellt werden, wenn dies vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages die Arbeit in Auftrag gegeben, werden die in Rechnung gestellten Kosten für den Kostenvoranschlag auf die Reparaturrechnung angerechnet. Die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten dürfen nur dann überschritten werden, wenn sich bei Durchführung der Reparatur Erschwernisse herausstellen und der Auftraggeber der Kostenüberschreitung zustimmt.
(3) Verzug des Auftragnehmers
3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, verbindliche Fertigstellungstermine einzuhalten. Dies gilt nicht, soweit durch eine Änderung oder Erweiterung der Arbeiten durch den Auftraggeber veränderte Verhältnisse herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen.
3.2. Gleiches gilt bei einer Verzögerung in Folge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, die der Auftraggeber nicht verschuldet hat.
3.3. In den vorgenannten Fällen besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schadenersatz.
3.4. Die gesetzlichen Verzugsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Abnahme
4.1. Der Auftraggeber hat den Reparaturgegenstand spätestens eine Woche nach Fertigstellung beim Auftragnehmer abzuholen. Für den Fall der Nichtabholung gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen zur nicht durchgeführten Abnahme.
4.2. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch für die Aufbewahrung der reparierten Sache zu.
(5) Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist mit Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig, wenn die Leistung abgenommen ist. Wirkt der Auftraggeber bei der Abnahme nicht mit, tritt Fälligkeit eine Woche nach Übersendung der Rechnung ein.
(6) Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
(7) Vorauszahlung
Der Auftragnehmer kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn er für zu beschaffende Ersatzteile Aufwendungen zu tätigen hat.
(8) Pfandrecht des Auftragnehmers
Neben dem gesetzlichen Pfandrecht steht dem Auftragnehmer auch ein vertragliches Pfandrecht an den in Besitz genommenen Reparaturgegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf Forderungen aus früher durchgeführten Reparaturleistungen soweit sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.
(9) Sachmängel
9.1. Die Sachmängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Ist der Auftraggeber Kaufmann, der den Reparaturauftrag in dieser Eigenschaft erteilt hat, verjähren Sachmängelansprüche in einem Jahr ab Ablieferung.
9.2. Unberührt bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigen Verschweigen von Mängeln , dort gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(10) Haftung
Ist der Auftragnehmer zum Schadenersatz verpflichtet, tritt diese Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit nur ein, wenn Leben, Körper oder Gesundheit oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist Ersatz für alle Schäden geschuldet.
(11) Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Reparaturpreises Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil der reparierten Sache geworden sind.
(12) Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zwecke der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt, jedoch zulässig ist.
Stand 24.09.2008













